STATUT



Gesamtstaatlicher Verband für den Schutz und die
Betreuung der Taubstummen

Gegründet von der Italienischen Vereinigung der Hör- und Sprachgeschädigten Juristische Person öffentlichen Rechtes (Ges. vom 21.8.1950, Nr. 698 - DPR vom 31.3.1979)
Gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnzweck (ges.-vertr. D. vom 4.12.1997,Nr. 460)

 

I. TITEL
GRÜNDUNG - SITZ - ZWECK - VERTRETUNG

 

ART. 1
GRÜNDUNG

 

Der Gesamtstaatliche Verband für den Schutz und die Betreuung der Taubstummen "GTV", welcher von der italienischen Vereinigung der Hör- und Sprachgeschädigten (Associazione Italiana dei minorati dell'Udito e della Parola) - am 24. September 1932 in Padua bei der ersten Nationalen Versammlung auf einstimmigen Wunsch der italienischen Taubstummen gegründete und durch die Gesetze vom 12.5.1942, Nr. 889 und vom 21.8.1959, Nr. 698 als juristische Person öffentlichen Rechtes anerkannte gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnzweck (ONLUS) - errichtet wurde, besitzt private Rechtspersönlichkeit aufgrund des DPR vom 31. Marz 1979 (Gesetzblatt der italienischen Republik Nr. 125 vom 9.5.1979).
Der GTV verwendet in der eigenen Bezeichnung und in jedem Abzeichen oder in jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung die Beifügung "gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnzweck" bzw. die Abkürzung "ONLUS".

 

ART 2
Sitz

 

Der GTV hat scinen Hauptsitz und Rechtssitz in Rom.

 

ART. 3
ZWECK

 

Der GTV, welcher seine Tätigkeit ohne Gewinnzweck zur ausschließlichen Erreichung der Zielsetzungen sozialer Solidarität ausübt, verfolgt den Zweck der Integration der Hör- und Sprachgeschädigten in die Gesellschaft, wobei er auf deren Einheit ausgerichtet ist.
Im Besonderen setzt sich der GTV die nachstehenden Ziele:

  1. den Schutz, die Vertretung und die Wahrung der moralischen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Hör- und Sprachgeschädigten unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes vom 21. August 1950, Nr. 698 und des DPR vom 31.3.1979;
  2. die Erfüllung der durch die Staatsgesetze und Regionalgesetze vorgesehenen Aufgaben sowie jeder auf diese bezogenen Initiative;
  3. die Förderung der Entfaltung, der vollen Autonomie und der Integration der Hör- und Sprachgeschädigten im Bereich der Schule, der Arbeit und der Gesellschaft;
  4. der Schutz und die Aufwertung der Kultur der Hörgeschädigten und der Zeichensprache;
  5. die Ausübung und Förderung der Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Erholung, Sport und Freizeit.

 

ART. 4
INSTITUTIONELLE TÄTIGKETEN

 

Zur Erreichung der Zielsetzungen laut Art. 3 nimmt der GTV nachstehende Aufgaben
wahr:
  1. Er schützt, vertritt und verteidigt die volle Anwendung der menschlichen, bürgerlichen und wirtschaftlichen Rechte der Hör- und Sprachgeschädigten bei den Organen, Kommissionen, Ausschüssen und Beiräten der Lokalkörperschaften, der Regionen, des Staates und der anderen Einrichtungen;
  2. er ergreift im Interesse der Kategorie jede Initiative bei den zuständigen Organen des Staates und der Regionen zum Erlass von Gesetzen und Verwaltungsakten;
  3. er arbeitet mit den lokalen, Regionalen, staatlichen Einrichtungen und/oder Organen auf dem Gebiet der Ausbildung und der Schulbildung zur Gewährleistung der Eingliederung, der Berufsausbildung, der Einführung in die Welt der Arbeit sowie der vollen gesellschaftlichen Integration und der Autonomie des Hörgeschädigten zusammen;
  4. er arbeitet mit den Universitäten, den Forschungsinstituten, den nationalen und internationalen Organen sowie mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Förderung einer jeden Initiative zusammen;
  5. er betreibt, veranlasst und fördert Studien sowie jede Initiative betreffend die Taubheit in ihren gerichtsmedizinischen, psychopädagogischen, sprachlich-kulturellen Aspekten;
  6. er fördert und verbreitet jede Iniziative auf dem Gebiet der Prophylaxe, der Vorbeugung, der Gesundheitserziehung, auch in Zusamrnenarbeit mit dem Nationalen Gesundheitsdienst;
  7. er verbreitet wissenschaftliche und kulturelle Werke und Mittel, verfasst Berichte, Zeitschriften, Informationsblätter, auch mittels multimedialer Systeme und unter Anwendung der Massenkommunikation;
  8. er arbeitet mit dem Staat, den Regionen, den örtlichen Körperschaften auf dem Gebiet der Ausbildung und Erziehung der Hörgeschädigten zur Gewährleistung eines flexiblen Schulsystems durch das System der Zweisprachigkeit, der Zeichensprache und der gesprochenen Sprache zusammen;
  9. er arbeitet mit den auf institutioneller Ebene anerkannten gesamtstaatlichen Vereinigungen der Dolmetscher für Zeichensprache zusammen;
  10. er fordert und organisiert: Kurse für Zeichensprache; Kurse für die Ausbildung und/oder die Fortbildung von Kommunikationsfachleuten und -assistenten sowie von Dolmetschern für Zeichensprache in Zusammenarbeit mit den Universitäten, den Regionen und den örtlichen Körperschaften; er sorgt für die Führung des gesamtstaatlichen Verzeichnisses der Kommunikationsfachleute und -assistenten sowie der Dolmetscher für Zeichensprache;
  11. er fördert besondere Maßnahmen zugunsten der älteren Hör- und Sprachgeschädigten, der Menschen mit mehreren Behinderungen und/oder jener, die an genetischen Krankheiten leiden, und zwar auch in Zusammenarbeit mit den örtlichen Körperschaften und privaten Einrichtungen;
  12. er ergreift Initiativen zur Förderung der Rechte und der Chancengleichheit für die Kleinkinder, Jugendlichen und Frauen der Kategorie;
  13. er fördert die Volontariatsdienste und die auf Gegenseitigkeit beruhenden Dienstleistungen unter den Mitgliedern in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens;
  14. er beteiligt sich am Beistand der eigenen Mitglieder in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und Streitfällen in finanziellen Angelegenheiten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich ;
  15. er übt eine Förderungstätigkeit über Kultur-, Erholungs-, Sport- und Bildungszentren aus und ergreift jede andere Initiative zugunsten der Jugendlichen, der Frauen und der Senioren;
  16. er fördert und organisiert Initiativen für den Hausunterricht, das Aufholen von Studienjahren und die Tagesheimschule sowie für Lehrgänge zur Berufsausbildung.

Dem GTV ist es untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die von den in den obigen Absätzen angeführten verschieden sind, mit Ausnahme jener, welche direkt mit den institutionellen Tätigkeiten verbunden oder als Ergänzung derselben als Nebentätigkeiten zu betrachten sind, und zwar in den Grenzen, die durch das gesetzesvertretende Dekret vom 4. Dezember 1997, Nr. 460 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen gestattet sind.

 

ART. 5
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

 

Der GTV handelt zur Erreichung seiner Zielsetzungen nach Grundsätzen absoluter Unparteilichkeit und Konfessionslosigkeit, und er verfolgt keinerlei Gewinnzwecke.
Der Verband richtet sich nach den Prinzipien der Demokratie,des Pluralismus', der in der italienischen Verfassung verankerten Rechte der Menschen mit Behinderung und der Minderheiten, nach der "Charta der Menschenrechte", nach den Dokumenten und Empfehlungen der Vereinten Nationen, UNESCO, OIT und OMS auf dem Gebiet der Rehabilitation, der besonderen und ständigen Bildung der Menschen mit Behinderung, nach der "Internationalen Erklärung der Rechte der Personen mit Hörschaden" (FMS - UNESCO - Paris - 1971) und nach der Resolution des Europäischen Parlaments (17.6.1988) über die Zeichensprachen.
Der GTV wendet eine einheitliche Regelung der verbandinternen Beziehungen und der Modalitäten zur Gewährleistung der Wirksamkeit derselben Beziehungen, mit Ausschluss des zeitweiligen Charakters der Beteiligung am Vereinsleben, wobei für volljährige Mitglieder das Stimmrecht für die Genehmigung und die Änderungen des Statutes und der Geschäftsordnungen sowie für die Ernennung der Organe des Verbandes vorgesehen wird.

 

ART. 6
BEZIEHUNGEN ZU DEN GESAMTSTAATLICHEN
UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

 

Der GTV kann nationalen sowie internationalen Organisation auch föderativen Charakters zwischen Menschen mit Behinderung und für Menschen mit Behinderung beitreten.

 

II TITEL
GESELLSCHAFTSVERMÖGEN UND EINNAHAMEN

 

ART 7
VERMÖGEN

 

Das Gesellschaftsvermögen des GTV setzt sich zusammen aus:

  1. der Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen Güter, die der Verband aus jedwedem Rechtstitel besitzt;
  2. den Hinterlassenschaften und Schenkungen.
Das Vermögen wird durch den Vorstand verwaltet.

 

ART. 8
EINNAHMEN

 

Die Einnahmen, über welche der GTV verfügt, sind:
  1. die Vermögenserträge;
  2. die Mitgliedsbeiträge;
  3. die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge des Staates oder anderer öffentlicher und privater Körperschaften und Einrichtungen;
  4. jede andere Einnahme.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Gewinne und Betriebsüberschüsse aus den Tätigkeiten wirtschaftlichen Charakters werden für die Durchführung der institutionellen Tätigkeiten oder jener bestimmt, die direkt damit verbunden sind.

 

III. TITEL
MITGLIEDER DES VERBANDES

 

ART. 9
KATEGORIEN

 

Die Mitglieder des Verbandes setzen sich aus den folgenden Kategorien zusammen:

  1. ordentliche Mitglieder;
  2. beigeordnete Mitglieder;
  3. außerordentliche Mitglieder;
  4. unterstützende Mitglieder;
  5. Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind die volljährigen Hör- und Sprachgeschädigten, die seit Geburt oder im Entwicklungsalter einen schweren Hörschaden erlitten haben, aufgrund dessen sie die gesprochene Sprache durch den Gehörsinn nicht normal erlernen konnten, und welche dem GTV den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Beigeordnete Mitglieder sind die nicht volljährigen Hör- und Sprachgeschädigten, die seit Geburt oder im Entwicklungsalter einen schweren Hörschaden erlitten haben, aufgrund dessen sie die gesprochene Sprache durch den Gehörsinn nicht normal erlernen konnten, und welche dem GTV den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Ordentliche oder beigeordnete Mitglieder können nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung auch jene sein, die seit ihrem Entwicklungsalter einen Hörschaden von mehr als 60 dB erlitten haben und zu jedwedem Alter schwertaub geworden sind.
Außerordentliche Mitglieder können die Familienangehörigen oder Verschwägerten ordentlicher oder beigeordneter Mitglieder, Freiwillige, Mitarbeiter, Dolmetscher oder andere juristische Personen sein, die die Zwecke des GTV teilen.
Unterstützende Mitglieder können jene sein, die die Zwecke und Ziele des GTV teilen und dessen Initiativen unterstützen. Sie können ihre Mitgliedschaft zeitweise oder auf Lebenszeit besitzen.
Ehrenmitglieder können jene sein, die dem GTV und der Kategorie besondere und bedeutende - Dienste geleistet und Schenkungen gemacht haben.
Den in Italien ansässigen hörgeschädigten Ausländern, den hörgeschädigten Flüchtlingen und den im Ausland ansässigen Italienern erkennt der GTV das Recht auf die Beistandleistungen zu.
Zur Eintragung als Mitglied laut Buchst. a), b), c) und d) dieses Artikels muss der Betreffende ein Gesuch an den gebietsmäßig zuständigen Provinzialen Rat richten, der darüber entscheidet.
Über die Eintragung der Ehrenmitglieder beschließt der Vorstand auf Vorschlag des gebietsmäßig zuständigen Provinzialen Rates.

 

ART. 10
ABSTIMMUNG UND WAHLÄMTER

 

Stimmrecht und Wahlrecht innerhalb des GTV sind den hör- und sprachgeschädigten ordentlichen Mitgliedern vorbehalten, mit Ausnahme der Gesamtstaatlichen, Regionalen und Provinzialen Ämter des Aufsichtsrates und des normalhörenden Ratsmitgliedes.
Es können jene nicht gewählt werden, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum GTV stehen.
Die Häufung der Wahlämter innerhalb des GTV ist nicht gestattet.
Im Falle einer Ernennung zu mehreren Ämtern, kann sich der Bewerber für ein einziges derselben Ämter entscheiden.
In ein unbesetztes Amt rückt der erste der Nichtgewählten nach; bei Stimmengleichheit jener, der dem GTV längere Zeit als Mitglied angehört, und bei gleicher Dauer der Mitgliedschaft der an Jahren Ältere.
Das Stimmrecht ist persönlich, frei und geheim, und es darf nicht anderen übertragen werden.

 

ART. 11
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

Die ordentlichen und die beigeordneten Mitglieder haben das Recht, die Begünstigungen der Organisation der Körperschaft zu nutzen sowie am Verbandsleben nach den Grundsätzen dieses Statuts und der Geschäftsordnung des Verbandes teilzunehmen.
Sie sind verpflichtet, den von der Gesamtstaatlichen Versammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die Bestimmungen des Statutes und der Geschäftsordnung zu beachten und beachten zu lassen, die Institution des GTV sowie die Führungskräfte und die Mitglieder zu respektieren und dafür zu sorgen, dass sie respektiert werden.
Die außerordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind verpflichtet, am Verbandsleben der Körperschaft teilzunehmen, sich an die statutarischen Grundsätze des GTV zu halten sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Zu den Begünstigungen der Organisation können jene Hör- und Sprachgeschädigten zugelassen werden, die sich in besonderen Notsituationen befinden.
Darüber entscheiden von Fall zu Fall die gebietsmäßig zuständigen Provinzialen Räte.

 

IV. TITEL
ORGANE DES GTV

 

ART. 12
ORGANISATION

 

Die Organe des GTV sind folgende:
  1. Zentralorgane:
    1. der Kongress;
    2. die Gesamtstaatliche Versammlung;
    3. der Vorstand;
    4. der Vollzugsausschuss;
    5. der Gesamtstaatliche Präsident;
    6. das Schiedsgericht;
    7. der Zentrale Aufsichtsrat.
  2. Periphere Organe:
    1. die Regionalen Versammlungen;
    2. die Regionalen Räte;
    3. die Regionalen Vollzugsausschüsse;
    4. die Regionalen Präsidenten;
    5. die Regionalen Aufsichtsräte;
    6. die Provinzialen Versammlungen;
    7. die Provinzialen Räte;
    8. die Provinzialen Vollzugsausschüsse;
    9. die Provinzialen Präsidenten;
    10. die Provinzialen Aufsichtsräte.

 

V. TITEL
KONGRESS

 

ART. 13
ZUSTÄNDIGKEITEN UND AUFBAU

 

Der Kongress ist das oberster Organ des GTV, und er legt dessen Richtlinien fest. Der Kongress setzt sich zusammen aus den:

  1. Provinzialen Delegierten, die in den Provinzialen Versammlungen im Sinne des Art. 40 dieses Statutes gewählt werden, wobei ein Vertreter je vierhundert Mitglieder o Bruchteil von mehr als zweihundert Mitgliedern zu wählen ist;
  2. Präsidenten der Provinzialen Sektionen;
  3. Präsidenten der Regionalen Rate;
  4. dem Gesamtstaatlichen Präsidenten und den Mitgliedern des Vorstandes.
In seine Zuständigkeit fallen:
  1. die Festlegung der politisch - sozialen Richtlinien des GTV;
  2. die Erörterung und Genehmigung des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes;
  3. die Änderungen des Gesellschaftsstatutes;
  4. die Wahl des Gesamtstaatlichen Präsidenten;
  5. die Wahl des Vorstandes.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Verbandsorgane des GTV, die im Abs. 2 Buchst. a), b), c) und d) dieses Artikels angeführt sind.
Am Kongress können neben den ordentlichen Mitgliedern auch die Mitglieder teilnehmen, die den Kategorien nach Art. 9 dieses Statutes angehören.
Am Kongress nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Zentralen Aufsichtsrates und des Schiedsgerichtes teil.

 

ART. 14
EINBERUFUNG

 

Der Kongress wird vom Präsidenten des Verbandes einberufen, und er tritt alle vier Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Er kann jedoch zu einer außerordentlichen Sitzung auf Veranlassung des Vorstandes einberufen werden, wenn besonderen Notwendigkeiten gegeben sind, oder wenn dies von mindestens zwei Dritteln der Provinzialen Präsidenten und der in den jeweiligen Versammlungen gewählten Delegierten beantragt wird.
Die Einberufung des Kongresses wird mindestens drei Monate vorher mittels Einschreiben mitgeteilt.
Die Tagesordnung kann durch eine telegraphische Mitteilung ergänzt werden, die mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Einberufung des Kongresses allen Provinzialen Delegierten, Provinzialen Präsidenten, Regionalen Präsidenten, Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern des Zentralen Aufsichtsrates zuzusenden ist.
Der Sitz, das Datum und die Tagesordnung des Kongresses werden vom Vorstand beschlossen.

 

ART. 1.5
ORGANISATION DES KONGRESSES

 

Den Vorsitz des Kongresses führt ein Präsidialkollegium, das sich aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und fünf Stimmzählern zusammensetzt, die aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt werden, unter Ausschluss des Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtstaatlichen Versammlung.
Der Kongress ernennt außerdem sieben Überwachungsbeauftragte unter den ordentlichen Mitgliedern.

Der Präsident des Kongresses ernennt:
  1. die Kommission für die Kontrolle der Befugnisse;
  2. die Wahlkommission;
  3. die Kommission für die Änderungen des Statutes des Verbandes;
  4. die Kommission für die Beschlussanträge, die Tagesordnungen.

 

ART. 16
ABSTIMMUNGEN - BESCHLUSSFASSUNGEN - BESCHLUSSFÄHIGKEIT

 

Die Abstimmung erfolgt durch offene Stimmabgabe, außer bei den Wahlen der Gesellschaftsämter und bei Angelegenheiten persönlicher Natur.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder kann die Abstimmung auch durch Namensaufruf erfolgen.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Abstimmenden gefasst.
Der Kongress ist, auch für die Beschlüsse betreffend die Änderungen des Statuts des Verbandes, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines seiner Mitglieder anwesend ist.

 

VI. TITEL
GESAMTSTAATLICHE VERSAMMLUNG

 

ART. 17
ZUSAMMENSETZUNG

 

Die Gesamtstaatliche Versammlung setzt sich zusammen aus:
  1. dem Gesamtstaatlichen Präsidenten;
  2. den Mitgliedern des Vorstandes;
  3. den Präsidenten der Regionalen Räten.

Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Arbeiten der Versammlung mit entscheidender Stimme teil, außer wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die ihre Verwaltung betreffen.
Die Gesamtstaatliche Versammlung tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen: innerhalb 30. April zur Genehmigung des Berichtes über die Tätigkeiten des GTV und des Rechnungsabschlusses für das vorhergehende Geschäftsjahr; innerhalb 30. November zur Genehmigung des programmatischen Berichtes und der Vorbilanz des darauffolgenden Geschäftsjahres.
Die Gesamtstaatliche Versammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentilchen Sitzung zusammen, in der Regel innerhalb Juni zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vorhergehenden Geschäftsjahres, und das zweite Mal innerhalb November zur Genehmigung der Vorbilanz für das darauffolgende Jahr.
Die Gesamtstaatliche Versammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn dies von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder beantragt wird und sobald der Vorstand es für zweckmäßig erachtet.

 

ART. 18
EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER SITZUNGEN

 

Die Mitteilungen über die Einberufung der Gesamtstaatlichen Versammlung müssen mittels Einschreiben mindestens zwanzig Tage vor dem Zeitpunkt der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung zugesandt werden. Im Dringlichkeitsfall erfolgt die Einberufung mit einer telegraphischen Vorankündigung, die vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung zuzusenden ist.
Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte und über jene Themen beschließen, die von zwei Dritteln ihrer Mitglieder mindestens fünf Tage vor der Einberufung vorgebracht worden sind; diese Themen müssen allen Mitgliedern der Versammlung bekannt gegeben werden.
Die Gesamtstaatliche Versammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn daran die Hälfte plus eines ihrer Mitglieder und in zweiter Einberufung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen.
Die Abstimmungen erfolgen immer durch offene Stimmabgabe, außer in den Fällen, in denen es um die Wahl von Ämtern, um die Erteilung von Aufträgen oder um persönliche Angelegenheiten geht.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder kann die Abstimmung durch Namensaufruf erfolgen.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Abstimmenden gefasst.

 

ART. 19
ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Die Gesamtstaatliche Versammlung:
  1. wacht über die Anwendung der Beschlüsse des Kongresses;
  2. genehmigt die Vorbilanz und den Rechnungsabschluss des Verbandes;
  3. genehmigt die Allgemeine Geschäftsordnung des GTV;
  4. beschließt über die Beschwerden der Provinzialen Räte gegen den Vorstand;
  5. beschließt über die Ernennung der wirklichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Zentralen Aufsichtsrates;
  6. beschließt über die Ernennung des Schiedsgerichtes;
  7. sorgt für die zeitweilige Ersetzung des Gesamtstaatlichen Präsidenten in den alleinigen Fällen einer eingetretenen Unfähigkeit oder einer wie auch immer verursachten Nichtbesetzung des Amtes;
  8. beschließt über die Themen, die der Vorstand ihr zur Überprüfung unterbreitet;
  9. beschließt über das allfällige Misstrauen gegenüber dem Vorstand auf Vorschlag von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder, wobei darüber mit absoluter Mehrheit abzustimmen ist.

 

VII. TITEL
VORSTAND

 

ART. 20
ZUSAMMENSETZUNG

 

Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern, rinschließlich des Präsidenten des Verbandes zusammen, die vom Kongress gewählt werden.
Der Vorstand bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt, und seine Mitglieder können wiedergewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in den Fällen einer eingetretenen Unfähigkeit oder einer wie auch immer verursachten Nichtbesetzung des Amtes nach der Reihenfolge des im Kongress erzielten Stimmergebnisses ersetzt.

 

ART. 21
EINBBERUFUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT

 

Der Vorstand wird vom Präsidenten des Verbandes alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung und immer dann zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn der Präsident selbst es für notwendig erachtet oder dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
Die Mitteilungen über die Einberufung des Vorstandes müssen mittels Einschreiben mindestens fünf Tage vor der Einberufung zusammen mit der Tagesordnung zugesandt werden.
Der Vorstand kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte und über jene Themen beschließen, die von einem Drittel seiner Mitglieder mindestens zwei Tage vor der Einberufung vorgebracht worden sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eines seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
Die Abstimmungen erfolgen immer durch offene Stimmabgabe, mit Ausnahme jener, bei denen es um die Wahl von Ämtern, um die Erteilung von Aufträgen oder um persönliche Angelegenheiten geht.
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen sich nicht an Diskussionen oder Beschlüssen beteiligen, noch an Rechtshandlungen oder Maßnahmen teilnehmen, die die eigenen Interessen bzw. jene des Ehegatten, ihrer Verwandten oder Verschwägerten betreffen.

 

ART. 22
ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Der Vorstand führt die nachstehenden Aufgaben aus:
  1. er legt der Gesamtstaatlichen Versammlung die Vorbilanz und den Rechnungsabschluss zur Genehmigung vor;
  2. er beschließt die dringenden Bilanzänderungen, die der Gesamtstaatlichen Versammlung bei ihrer jährlichen Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden müssen;
  3. er führt die Beschlüsse der Gesamtstaatlichen Versammlung aus und sorgt dafür, dass sie ausgeführt werden;
  4. er ernennt den Gesamtstaatlichen Sekretär auf Vorschlag des Präsidenten;
  5. er beschließt über die Dienstordnung des Personals des Hauptsitzes und sorgt für die entsprechenden Ernennungen;
  6. er ernennt den Schatzmeister des Verbandes unter den Kreditinstituten nachgewiesener Bonität und beschließt über die Konvention mit dem ausgewählten Kreditinstitut;
  7. er erarbeitet Vorschläge für die Änderungen an diesem Statut, die er für notwendig erachtet;
  8. er erstellt die Allgemeine Geschäftsordnung und eventuelle Änderungsvorschläge, die der Gesamtstaatlichen Versammlung zu unterbreiten sind;
  9. er beschließt über die Ernennung der Ehrenmitglieder;
  10. er ernennt, bestellt und widerruft die Vertreter des Verbandes in den Kommissionen, Komitees, Räten, nationalen Beiräten und in all jenen Fallen, in denen laut Gesetz oder gemäß den geltenden Bestimmungen die Vertretung der Kategorie vorgesehen ist;
  11. er übt die Aufsicht über die Regionalen Räte und die Provinzialen Sektionen in den Formen aus, die im vorliegenden Statut und in der Allgemeinen Geschäftsordnung vorgesehen sind;
  12. er gibt seine Ermächtigung für Initiativen gesamtstaatlichen Charakters, welche von den Regionalen Räten und den Provinzialen Räten vorgeschlagen werden;
  13. er ernennt den außerordentlichen Kommissar und, falls dies notwendig sein sollte, den Kommissär ad acta, in Ersetzung des Regionalen oder Provinzialen Rates, falls es in denselben Räten zu fortdauernden Unregelmäßigkeiten kommen sollte oder die Mehrheit der Ratsmitglieder gleichzeitig von ihrem Amt zurückgetreten ist;
  14. er ergreift im Dringlichkeitsfalle die in die Zuständigkeit der Gesamtstaatlichen Versammlung fallenden Maßnahmen, vorbehaltlich einer Ratifizierung anlässlich der ersten Sitzung derselben;
  15. auf Vorschlag des Präsidenten kann er Tätigkeitsbereiche/- departements betreffend die verbandeigenen Zwecke übergeben und mit Fachleuten Komitees für die Untersuchung, die Forschung und die Tätigkeiten errichten, in denen sich die Ziele des GTV entfalten:
  16. er erteilt, falls dies zweckmäßig sein sollte, einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes bzw. gesamtstaatlichen Führungskräften und Beratern des Verbandes den Auftrag, Inspektionen bei den Regionalen Räten und den Provinzialen Sektionen durchzuführen;
  17. er beschließt über die Annahme von Hinterlassenschaften und Schenkungen;
  18. er bestätigt die Ernennung des regionalen geschäftsführenden Ratsmitgliedes;
  19. er ergreift Disziplinarmaßnahmen gegenüber den provinzialen und Führungskräften gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung.

 

VIII. TITEL
VOLLZUGSAUSSCHUSS

 

ART 23
ZUSAMMENSETZUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT

 

Der Vollzugsauschuss setzt sich aus dem Präsidenten des Verbandes und anderen zwei Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand aus seinen eigenen Reihen gewählt werden.
Auf Vorschlag des Präsidenten wird eines der beiden Mitglieder zum Vizepräsidenten des Verbandes ernannt.
Der Vollzugsauschuss wird vom Präsidenten mindestens einmal in Monat oder dann einberufen, wenn der Präsident es für zweckmäßig erachtet.
Die Einberufungsmitteilung ist mindestens drei Tage vorher telegraphisch zuzusenden, und sie muss die Tagesordnung der Sitzung enthalten.
Der Vollzugsauschuss sorgt für das Vermögen des Verbandes und verwaltet die Bilanz des Hauptsitzes; er ergreift im Dringlichkeitsfalle die Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen und/oder ihm von diesem übertragen sind, vorbehaltlich der Pflicht, demselben Vorstand bei seiner ersten Sitzung für die entsprechende Ratifizierung darüber zu berichten.
Die Beschlüsse des Vollzugsausschusses müssen mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst werden.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses dürfen sich nicht an Diskussionen oder Beschlüssen beteiligen, noch an Rechtshandlungen oder Maßnahmen teilnehmen, die die eigenen Interessen bzw. jene des Ehegatten, ihrer Verwandten oder Verschwägerten betreffen.

 

IX. TITEL
GESAMTSTAATLICHER PRÄSIDENT

 

ART 24
ZUSTÄNDIGKEITEN UND GESETZLICHE VERTRETUNG DES GTV

 

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes. Er führt den Vorsitz in der Gesamtstaatlichen Versammlung, im Vorstand und im Vollzugsauschuss; er schlägt dem Vorstand die Ernennung des Vizepräsidenten vor; er sorgt für die Geschäftsordnung des GTV; er kontrolliert ob die Bestimmungen des Statutes und der Geschäftsordnung beachtet werden; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Gesamtstaatlichen Versammlung, des Vorstandes und des Vollzugsauschusses; er ergreift im Dringlichkeitsfalle und mit Vorbehalt der Ratifizierung von Seiten des Vorstandes bei seiner ersten Sitzung alle Maßnahmen, die in die Zuständigkeit dieses Organs fallen.
Für die Einreichung von Klagen im Interesse des Verbandes und für das Auftreten als Beklagter in den gegen den Verband eingeleiteten Verfahren muss der Präsident vorher vom Vorstand und, in Dringlichkeitsfällen, vom Vollzugsauschuss ermächtigt werden, vorbehaltlich einer Ratifizierung von seiften desselben Rates bei seiner ersten Sitzung.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten wird dieser vom Vizepräsidenten ersetzt.
Im Falle einer eingetretenen Unfähigkeit oder einer wie auch immer verursachten Nichtbesetzung des Amtes sorgt die Gesamtstaatliche Versammlung für seine Ersetzung.

 

X TITEL
GESAMTSTAATLICHER SEKRETÄR

 

ART. 25
ERNENNUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Der Gesamtstaatliche Sekretär wird vom Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten des Verbandes ernannt.

Der Gesamtstaatliche Sekretär:
  1. nimmt an den Sitzungen des Kongresses, der Gesamtstaatlichen Versammlung, des Vorstandes und des Vollzugsauschusses mit beratender Stimme teil;
  2. erstellt und verfasst unter eigener Verantwortung alle Verwaltungsakte und die Niederschriften der Sitzungen laut Buchst. a);
  3. unterzeichnet zusammen mit dem Präsidenten und dem Rechnungsführer des Verbandes die Zahlungs- und Inkassoaufträge;
  4. ist der Vorgesetzte des Personals des Hauptsitzes.

Im Falle einer eingetretenen Unfähigkeit oder einer wie auch immer verursachten Nichtbesetzung des Amtes wird er, auf Vorschlag des Präsidenten, in seinen Funktionen von einer anderen Person ersetzt.

 

XI. TITEL
SCHIEDSGERICHT

 

ART. 26
ZUSAMMEMSETZUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen.Die Gesamtstaatliche Versammlung beschließt über die Ernennung der Schiedsrichter, die unter jenen ordentlichen Mitgliedern des Verbandes mit einwandfreiem moralischem, zivilem und verbandinternen Benehmen gewählt werden, welche im Verband selbst kein Amt bekleiden und keine politische Tätigkeit ausüben.
Das Schiedsgericht bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt, und seine Mitglieder können wieder in ihrem Amt bestätigt werden.
Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, die Rekurse der Verbandsmitglieder und der Führungskräfte gegen die Disziplinarmaßnahmen zu überprüfen und darüber zu beschließen.
Die Entscheidungen der Schiedsrichter sind endgültig und unanfechtbar.

 

XII. TITEL
ZENTRALER AUFSICHTSRAT

 

ART. 27
ZUSAMMENSETZUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Der Zentrale Aufsichtsrat setzt sich aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die von der Gesamtstaatlichen Versammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat wählt den eigenen Präsidenten aus den Reihen seiner wirklichen Mitglieder. Sie können an den Sitzungen des Kongresses, der Gesamtstaatlichen Versammlung, des Vorstandes und des Vollzugsausschusses teilnehmen.
Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt und können wieder in ihrem Amt bestätigt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Aufgabe, die Finanzgebarung des Verbandes zu überprüfen, wobei sie zu diesem Zweck Geschäftsbücher, buchhalterische Unterlagen und den Kassestand kontrollieren und eine eigene Niederschrift darüber abfassen.
Sie verfassen den Bericht über den Rechnungsabschluss und geben ihre Stellungnahme zur Vorbilanz ab.

 

XIII. TITEL
SCHATZMEISTERDIENST

 

ART 28
AUFGABEN DES SCHATZMEISTERS

 

Der Schatzmeister, der unter Kreditinstituten nachgewiesener Bonität gewählt wird, sorgt für die Einhebungen und die Zahlungen, die der Präsident durch eigene Anweisung zusammen mit dem Gesamtstaatlichen Sekretär und dem Rechnungsführer des Verbandes verfügt.
In jeder Anweisung muss der Titel der Einnahmen oder der Ausgaben angeführt werden, und derselben sind die entsprechenden Belege beizulegen.

 

XIV. TITEL
REGIONALE ORGANE

 

ART. 29
ORGANISATION

 

Die Organisation des GTV auf regionaler Ebene entspricht dem Territorium der Regionen mit Normalstatut und mit Sonderstatut.
Regionale Organe sind:

  1. der Regionale Rat;
  2. der Regionale Vollzugsausschuss;
  3. die Regionale Versammlung;
  4. der Regionale Präsident;
  5. der Regionale Aufsichtsrat.

 

ART. 30
REGIONALER RAT

 

Der Regionale Rat des GTV setzt sich aus dem Regionalen Präsidenten, den Präsidenten der in der Region tätigen Provinzialen Sektionen und dem regionalen geschäftsführenden Ratsmitglied zusammen.
Der Regionale Rat hat die Aufgabe, die moralischen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Hör- und Sprachgeschädigten in der Region zu schützen und zu wahren sowie die Zielsetzungen des Verbandes laut Art. 3 und 4 dieses Statutes zu koordinieren.
Er übernimmt die nachstehende Bezeichnung: "Gesamtstaatlicher Verband für den Schutz und die Betreuung der Taubstummen - GTV - Italienische Vereinigung der Hör- und Sprachgeschädigten - Regionaler Rat ......"
Der Regionale Rat hat seinen Sitz in der Stadt, in welcher der gewählte Präsident ansässig ist,. und zwar bis zum Ende seiner Amtszeit.
Die Mitglieder des Regionalen Rates, die wegen Ablauf der Amtszeit oder aus irgendeinem anderen Grund ihres Amtes als Sektionspräsident verlustig geben, werden automatisch durch den neuen Präsidenten der Provinzialen Sektion ersetzt, der im entsprechenden Bezirk gewählt wurde.
In den Regionen, die sich nur aus zwei Provinzen zusammensetzen, wird das Amt des Präsidenten - abwechselnd für jeden Vierjahreszeitraum - vom Präsidenten einer jeden Provinzialen Sektion ausgeübt.
In den Regionen, in denen die Regionale Versammlung und de Regionalregierung unterschiedliche Sitze haben, kann der Rat zwei Vizepräsidenten wählen.
In den Regionen Trentino - Südtirol und Aostatal werden die Funktionen und die Aufgaben des Rates und der Regionalen Versammlung automatisch den jeweiligen gebietsmäßig zuständigen Sektionen übertragen.
Die Präsidenten der oben angeführten Provinzialen Sektionen sind von Rechts wegen Mitglieder der Gesamtstaatlichen Versammlung.

 

ART. 31
ZUSTANDIGKEITEN

 

In all seinen Tätigkeiten richtet sich der Regionale Rat nach den Bestimmungen des vorliegenden Statuts und der Allgemeinen Geschäftsordnung sowie nach den Richtlinien der Zentralorgane des Verbandes. Er:

  1. verwaltet die von den Regionen, von anderen regionalen Körperschaften und Einrichtungen kommenden Mittel;
  2. sorgt für die Bestimmung und Ausgabe der Mittel nach den durch Regionalgesetz gegebenen Anweisungen sowie für deren Aufteilung und Auszahlung zugunsten der Provinzialen Sektionen des Gebietes;
  3. ernennt den Vizepräsidenten;
  4. schlägt dem Vorstand die Ernennung des geschäftsführenden Ratsmitgliedes und die Mitglieder des Regionalen Aufsichtsrates vor;
  5. genehmigt innerhalb 31. März den Bericht über die Tätigkeiten des Regionalen Rates und den Rechnungsabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres; er genehmigt innerhalb 31. Oktober den programmatischen Bericht und die Vorbilanz des nachfolgenden Geschäftsjahres;
  6. führt die Beschlüsse der Regionalen Versammlung aus;
  7. verfasst den Geschäfts- und Finanzbericht der eigenen Region, welcher der Regionalen Versammlung zur Genehmigung unterbreitet werden muss;
  8. führt die Aufsicht über die Tätigkeiten der Provinzialen Sektionen gemäß den Bestimmungen des Statutes und der Geschäftsordnung; er genehmigt und übermittelt dem Hauptsitz des GTV innerhalb 31. März den Rechnungsabschluss der Provinzialen Sektionen betreffend das vorhergehende Geschäftsjahr; er genehmigt und übermittelt dem Hauptsitz des GTV innerhalb 31. Oktober die Vorbilanzen der Provinzialen Sektionen betreffend das nachfolgende Geschäftsjahr;
  9. ermächtigt die von seinen Mitgliedern vorgeschlagenen Initiativen organisatorischen, wirtschaftlichen und kulturellen Charakters;
  10. errichtet einen oder mehrere Tätigkeitsbereiche, die mit den Zielsetzungen laut Art. 4 und 5 dieses Statutes verbunden sind, sowie eigene aus Fachleuten zusammengesetzte regionale Kommissionen;
  11. beschließt über die Ernennung der Mitglieder des Provinzialen Aufsichtsrates der eigenen Region.

Er überträgt die Verwahrung der Mittel und den Auftrag der Einhebungen und Zahlungen einem Kreditinstitut nachgewiesener Bonität.
Die Zahlungs- und Inkassoaufträge müssen vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten und vom regionalen geschäftsführenden Ratsmitglied gemeinsam unterzeichnet werden.

 

ART. 32
EINBERUFUNG
BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER SITZUNGEN UND GÜLTIGKEIT DER ABSTIMMUNGEN

 

Der Regionale Rat wird vom Regionalen Präsidenten einberufen; er tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung nach den in der Allgemeinen Geschäftsordnung angeführten Grundsätzen zusammen.
Die Einberufungsmitteilungen müssen mittels Einschreiben mindestens zwanzig Tage vor der Einberufung zusammen mit der Tagesordnung zugesandt werden.
Im Dringlichkeitsfalle erfolgt die Einberufung mittels telegraphischer Mitteilung, die sechsunddreißig Stunden vorher zuzusenden ist.
Dieses Organ kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte und über jene Themen beschließen, die von zwei Dritteln der Provinzialen Präsidenten mindestens fünf Tage vor der Einberufung vorgebracht worden sind; diese Themen müssen allen Präsidenten bekannt gegeben werden.
Die Abstimmungen erfolgen immer durch offene Stimmabgabe, außer in den Fällen, in denen es um die Wahl von Ämtern, um die Erteilung von Aufträgen oder um persönliche Angelegenheiten geht.
Auf Ansuchen von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder kann die Abstimmung durch Namensaufruf erfolgen.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Abstimmenden gefasst.

 

ART. 33
REGIONALES GESCHÄFTSFÜHRENDES RATSMITGLIED

 

Das regionale geschäftsführende Ratsmitglied wird vom Regionalen Rat unter den Personen nachgewiesener Kompetenz und Seriosität gewählt, und er muss die Ratifizierung des Vorstandes des Verbandes erhalten.

Er:
  1. nimmt an den Sitzungen des Regionalen Rates und der Regionalen Versammlung sowie an jenen des Vollzugsausschusses mit beratender Stimme teil;
  2. er erstellt und verfasst unter eigener Verantwortung alle Verwaltungsakte und die Niederschriften der Sitzungen laut Buchst. a);
  3. er arbeitet mit dem Präsidenten bei der Durchführung der Verbandszwecke mit.

Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung oder einer wie auch immer verursachten Unfähigkeit sorgt der Regionale Präsident für seine Ersetzung.

 

ART. 34
REGIONALE VERSAMMLUNG

 

Die Regionale Versammlung setzt sich aus dem Regionalen Präsidenten sowie aus den Provinziale Präsidenten und Delegierten zusammen, die in den Provinziellen Versammlungen der Region gewählt wurden.
Die Regionale Versammlung tritt alle vier Jahre zu einer ordentlichen Sitzung und zu einer außerordentlichen Sitzung dann zusammen, wenn der Präsident es infolge schwerer und dringlicher Vorfälle für zweckmäßig erachtet oder dies von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder beantragt wird.
In ihre Zuständigkeit fallen:

  1. die Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Finanzberichtes über die Tätigkeit des abgelaufenen Vierjahreszeitraumes sowie die Formulierung der politisch-sozialen Richtlinien des GTV auf regionaler Ebene für den darauffolgenden Vierjahreszeitraum;
  2. die Wahl des Regionalen Präsidenten;
  3. die Einreichung von Beschlussanträgen und Tagesordnungen betreffend regionale Angelegenheiten.

Der Präsident des Verbandes und die Mitglieder des Vorstandes können an der Regionalen Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentlichen Mitglieder können an der Versammlung als Beobachter teilnehmen.

 

ART. 35
EINBERUFUNG
BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER SITZUNGEN UND GÜLTIGKEIT DER ABSTIMMUNGEN

 

Die Regionale Versammlung wird vom Regionalen Präsidenten einberufen. Die Mitteilungen über die Einberufung der Regionalen Versammlung müssen mittels Einschreiben mindestens zwanzig Tage vor der Einberufung zusammen mit der Tagesordnung zugesandt werden.
Im Dringlichkeitsfall erfolgt die Einberufung mit einer telegraphischen Vorankündigung, die vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung zuzusenden ist.
Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte und über jene Themen beschließen, die von zwei Dritteln der Provinzialen Präsidenten und Provinzialen Delegierten mindestens fünf Tage vor der Einberufung vorgebracht worden sind; diese Themen müssen allen Provinzialen Präsidenten und Delegierten bekannt gegeben werden.
Die Regionale Versammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn daran die Hälfte plus eines ihrer Mitglieder und in zweiter Einberufung ein Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen.
Die Abstimmungen erfolgen immer durch offene Stimmabgabe, außer in den Fällen, in denen es um die Wahl von Ämtern, um die Erteilung von Aufträgen oder um persönliche Angelegenheiten geht.

 

ART. 36 REGIONALER PRÄSIDENT

 

Der Regionale Präsident vertritt die Kategorie in allen institutionellen Einrichtungen auf regionaler Ebene:

  1. er wälht darüber, dass die Bestimmungen des Statutes und der Geschäftsordnung des Verbandes beachtet werden;
  2. er führt den Vorsitz in der Regionalen Versammlung, im Regionalen Rat und im Regionalen Vollzugsausschuss;
  3. er schlägt dem Regionalen Rat die Ernennung des Vizepräsidenten vor;
  4. er sorgt für die Geschäftsführung des Regionalen Rates;
  5. er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Regionalen Versammlung, des Regionalen Rates und des Regionalen Vollzugsausschusses.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten wird dieser vom Vizepräsidenten ersetzt.
Im Falle einer eingetretenen Unfähigkeit oder einer wie auch immer verursachten Nichtbesetzung des Amtes sorgt die Regionale Versammlung für die Ersetzung des Präsidenten.

 

ART 37
REGIONALER VOLLZUGSAUSSCHUSS
ZUSAMMENSETZUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Der Vollzugsausschuss setzt sich aus dem Regionalen Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem regionalen geschäftsführenden Ratsmitglied zusammen.
Der Vollzugsausschuss unterstützt den Präsidenten bei der Führung und Verwaltung der Bilanz des Regionalen Rates mit; er ergreift die in die Zuständigkeit des Regionalen Rates fallenden Maßnahmen, die ihm von selben übertragen werden, und ergreift zudem die Dringlichkeitsmaßnahmen, vorbehaltlich der Pflicht, demselben Rat bei seiner ersten Sitzung für die entsprechende Ratifizierung darüber zu berichten.
Der Vollzugsausschuss wird vom Präsidenten viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und zu einer außerordentlichen Sitzung dann einberufen, wenn der Präsident es aus dringenden Gründen wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Natur für zweckmäßig erachtet.
Der Vollzugsausschuss bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt.

 

ART 38
REGIONALER AUFSICHTSRAT

 

Der Regionale Aufsichtsrat setzt sich aus drei wirklichen Mitgliedern zusammen, die vom Regionalen Rat nach Ratifizierung durch den Vorstand des Verbandes gewählt werden.
Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt und können wieder in ihrem Amt bestätigt werden.
Sie haben die Aufgabe die Finanzgebarung des Regionalen Rates zu überprüfen, wobei sie zu diesem Zweck die Geschäftsbücher, die buchhalterischen Unterlagen und den Kassastand kontrollieren und eine eigene Niederschrift darüber abfassen.
Sie verfassen den Bericht über den Rechnungsabschluss und geben Stellungnahmen zur Vorbilanz ab.
Sie können an den Sitzungen der Regionalen Versammlung, des Regionalen Rates und des Regionalen Vollzugsausschuss teilnehmen.

 

XV TITEL
PROVINZIALE SEKTION

 

ART. 39
ORGANISATION

 

Die Organisation des GTV auf provinzialer Basis setzt sich wie folgt zusammen:

  1. die Provinziale Versammlung;
  2. der Provinziale Delegierte;
  3. der Provinziale Rat;
  4. der Provinziale Vollzugsausschuss;
  5. der Provinziale Präsident;
  6. der Provinziale Aufsichtsrat.

Diese Organe bilden die Provinziale Sektion, die der verbindende und organisatorische Kern des GTV ist.
Sie ist in jeder Provinzhauptstadt errichtet, und sie wird von allen Mitgliedern des GTV gebildet, die im Gebiet der Provinz ansässig sind.
Die Provinziale Sektion übernimmt die nachstehende Bezeichnung: "Gesamtstaatlicher Verband für den Schutz und die Betreuung der Taubstummen - GTV - Italienische Vereinigung der Hör- und Sprachgeschädigten - Provinziale Sektion ......" .
Die Provinziale Sektion übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen des Statutes und der Geschäftsordnung sowie gemäß den Anweisungen der Zentralorgane aus; sie übernimmt alle Initiativen zur Durchführung der verbandinternen Aufgaben der Vertretung, des Schutzes und der Wahrung der Hör- und Sprachgeschädigten nach Art. 4 und 5 des vorliegenden Statutes sowie die Aufgaben organisatorischen Charakters und zur Erreichung der Zielsetzungen des Verbandes.
Im Rahmen der Sektion können nach entsprechendem Beschluss des Provinzialen Rates Kulturzentren und Zentren für die ständige Bildung, Sportgruppen, Erholungsvereine und Jugendgruppen errichtet sowie andere Initiative im Interesse der Kategorie ergriffen werden.
Die Modalitäten für die Errichtung und Führung dieser Tätigkeiten werden durch eigene interne Ordnungsvorschriften geregelt.

 

ART 40
PROVINZIALE VERSAMMLUNG

 

Die Provinziale Versammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen, die im Bezirk der Sektion eingetragen sind.

In ihre Zuständigkeit fallen:
  1. die Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Finanzberichtes aber die Tätigkeit des abgelaufenen Vierjahreszeitraumes sowie die Formulierung der allgemeinen Richtlinien der Sektionstätigkeit des darauffolgenden Vierjahreszeitraumes;
  2. die Wahl der Mitglieder des Provinzialen Rates;
  3. die Wahl der Delegierten zum Kongress und zur Regionalen Versammlung.

Sie tritt einmal alle vier Jahre zu einer ordentlichen Sitzung und zu einer außerordentlichen Sitzung dann zusammen, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
Der Präsident des Verbandes, die Mitglieder des Vorstandes und der Regionale Präsident, dem die Sektion untersteht, können an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

ART. 41
ORGANISATION - EINBERUFUNG - BESCHLUSSFÄHIGKEIT - ABSTIMMUNGEN

Die Provinziale Versammlung wird von ihrem Präsidenten mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung einberufen.
In der Einberufung muss die Tagesordnung der Arbeiten enthalten sein.Eine entsprechende Mitteilung muss mindestens dreißig Tage vor diesem Datum dem Vorstand zugesandt werden, welcher berechtigt ist, auf die Tagesordnung Themen von allgemeinem Interesse setzen zu lassen.
Die Versammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eines der ordentlichen Mitglieder anwesend ist; in zweiter Einberufung ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt immer durch offene Stimmabgabe, außer bei den Wahlen der Gesellschaftsämter und bei Angelegenheiten persönlicher Natur. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder kann die Abstimmung auch durch Namensaufruf erfolgen.Die Versammlung wählt den Präsidenten und zwei Stimmzähler.

 

ART. 42
PROVINZIALER RAT

 

Die Provinziale Sektion besteht aus einem Rat, der sich wie folgt zusammensetzt:

  1. aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und des normalhörenden Ratsmitgliedes, für die Sektionen mit mehr als 600 ordentlichen Mitgliedern;
  2. aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten und des normalhörenden Ratsmitgliedes, für die Sektionen, die bis zu 600 ordentliche Mitglieder zählen.

Ein Mitglied des Provinzialen Rates wird vom selben Provinzialen Rat unter normalhörenden Personen gewählt.
Im Falle einer eingetretenen Unfähigkeit oder einer wie auch immer verursachten Nichtbesetzung des Amtes eines oder mehrerer Ratsmitglieder wird der Rat nach der Reihenfolge des in der Versammlung erzielten Stimmergebnisses ergänzt.
Der Provinziale Rat bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt, und seine Mitglieder können wiedergewählt werden. Die Ratsmitglieder, die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilgenommen haben, werden vom selben Rat als vom Amt verfallen erklärt.
Der Rat tritt alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung und zu einer außerordentlichen Sitzung dann zusammen, wenn der Präsident es für zweckmäßig erachtet oder dies von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragt wird.
Der Provinziale Delegierte nimmt an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teil.

 

ART. 43
ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Der Rat der Provinzialen Sektion:

  1. wählt den Provinzialen Präsidenten unter den eigenen Mitgliedern;
  2. wacht darüber, dass die Beschlüsse der Provinzialen Versammlung angewandt werden, und ergreift alle Initiativen zur Verwirklichung der Autonomie und der Chancengleichheit;
  3. studiert die Probleme der Hör- und Sprachgeschädigten des eigenen Bezirkes und passt denselben die Organisation mit dem tatkräftigen Beitrag all seiner Mitglieder mit Bezug auf die verfügbaren wirtschaftlichen Möglichkeiten an;
  4. pflegt den verbandinternen Dienst und beschließt über die Aufnahmegesuche neuer Mitglieder sowie über die Änderung derselben Mitglieder;
  5. übernimmt und fordert Initiativen, sorge für die Vertretung, den Schutz und die Wahrung der zivilrechtlichen, moralischen und wirtschaftlichen Belange der Kategorie auf provinzialer Ebene;
  6. arbeitet mit den staatlichen Ämtern und den örtlichen Körperschaften für die Verwaltungsmaßnahmen, die die Kategorie betreffen;
  7. fördert die Sammlung finanzieller Mittel für die Sektionstätigkeit zugunsten der Hör- und Sprachgeschädigten;
  8. schlägt dem Vorstand die Errichtung oder die Abschaffung zwischengemeindlicher und lokaler Vertretungen vor;
  9. sorgt für die Entfaltung der Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Erholung und Sport;
  10. genehmigt und übermittelt dem Regionalen Rat innerhalb 28. Februar den Bericht über die Tätigkeiten des Provinzialen Sektion und den Rechnungsabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres; er genehmigt und übermittelt dem Regionalen Rat innerhalb 30. September den programmatischen Bericht und die Vorbilanz des darauffolgenden Geschäftsjahres; er verfasst den vierjährigen Geschäfts - und Finanzbericht, welcher der Provinzialen Versammlung zu unterbreiten ist;
  11. gibt das eventuelle Misstrauensvotum gegen einzelne Mitglieder des Vollzugsausschusses auf den von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder eingebrachten Antrag ab, wobei die entsprechende Genehmigung mit absoluter Stimmenmehrheit zu erfolgen bat;
  12. ergreift Disziplinarmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung;
  13. schlägt dem Regionalen Rat die Ernennung der eigenen Mitglieder des Aufsichtsrates vor.

 

ART. 44
DER PROVINZIALE PRÄSIDENT

 

Der Provinziale Präsident führt den Vorsitz im Provinzialen Rat und im Provinzialen Vollzugsausschuss; er schlägt dem Provinzialen Rat die Ernennung des Vizepräsidenten vor; sorgt für die Geschäftsführung der Sektion; sorgt für die Ausführung des Beschlüsse der Provinzialen Versammlung, des Provinzialen Rates und des Provinzialen Vollzugsausschusses.
Der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizepräsidenten ersetzt.

 

ART. 45
DER PROVINZIALE VOLLZUGSAUSSCHUSS

 

Der Vollzugsausschuss der Provinzialen Sektion setzt sich aus dem Präsidenten, dem ältesten Ratsmitglied und dem normalhörenden Ratsmitglied zusammen.
Er ist das Vollzugsorgan des Sektion und arbeitet mit dem Provinzialen Präsidenten bei der Führung und Verwaltung der Bilanz der Provinzialen Sektion zusammen; er ergreift die in die Zuständigkeit des Provinzialen Rates fallenden Maßnahmen, die ihm von selben übertragen werden, und ergreift zudem die Dringlichkeitsmaßnahmen, vorbehaltlich der Pflicht, demselben Rat bei seiner ersten Sitzung für die entsprechende Ratifizierung darüber zu berichten.

 

ART. 46
VERWALTUNGSBEZOGENE AUFLAGEN

 

Der Provinziale Rat ist dazu angehalten, dem Regionalen Rat für die Durchführbarkeitsgenehmigung innerhalb März eines jeden Jahres den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und innerhalb September die Vorbilanz des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Den beiden Dokumenten sind die Genehmigungsniederschrift sowie der Bericht des Provinzialen Rates und des Provinzialen Aufsichtsrates beizulegen. Jede Initiative wirtschaftlicher Natur muss, falls sie über die normale Gebarung der vom Regionalen Rat genehmigten Vorbilanz hinausgeht, die vorausgehende Genehmigung des Vorstandes des Verbandes erhalten. Aus gerechtfertigten Gründen oder aus besonderen Erfordernissen und nach vorausgebender Ermächtigung durch den Vorstand des Verbandes können die Sektionen den Kassedienst eines anderen Kreditinstitutes für die Verwahrung der Mittel und für die Ausführung der Zahlungsanweisungen und der Einhebungen in Anspruch nehmen. Die Zahlungs- und Inkassoaufträge müssen vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten sowie vom ältesten Ratsmitglied und bei Verhinderung oder Abwesenheit dieses Letzteren vom normalhörenden Ratsmitglied gemeinsam unterzeichnet werden.

 

ART. 47
PROVINZIALER AUFSICHTSRAT

 

Der Provinziale Aufsichtsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die vom Provinzialen Rat mit Beschluss des Regionalen Rates gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben für die Dauer von vier Jabren im Amt und können wieder in ihrem Amt bestätigt werden. Sie haben die Aufgabe, die Finanzgebarung der Sektion zu überprüfen, wobei sie zu diesem Zweck Geschäftsbücher, buchhalterische Unterlagen und den Kassestand kontrollieren und eine eigene Niederschrift darüber abfassen. Sie erstellen den Bericht über den Rechnungsabschluss und geben Stellungnahmen zur Vorbilanz ab. Die Aufsichtsratsmitglieder können an den Sitzungen der Provinzialen Versammlung, des Provinzialen Rates und des Provinzialen Vollzugsausschusses teilnehmen.

 

XVI. TITEL
ZWISCHENGEMEINDLICHE ODER LOKALE VERTRETUNGEN

 

ART. 48
ERRICHTUNG UND ZUSTÄNDIGKEITEN

 

Es können zwischengemeindliche oder lokale Vertretungen nach den Bestimmungen des vorliegenden Statutes und der allgemeinen Geschäftsordnung errichtet werden. Sie werden Vertretern oder Gruppen ordentlicher Mitglieder des Verbandes übertragen. Die Vertretung sorgt gemäß den Anweisungen der gebietsmäßig zuständigen Provinzialen Sektion für die Förderung und Unterstützung sowie für die Vertretung der Hör- und Sprachgesehädigten bei den örtlichen Körperschaften.

 

ART. 49
KOMMISSÄRE AD ACTA

 

Der Vorstand kann einen Kommissär ad acta jeweils im Regionalen Rat, im Provinzialen Rat und in der zwischengemeindlichen oder lokalen Vertretung für die Fassung der im Statut und in der Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse ernennen, die nicht unverzüglich vom zuständigen Organ gefasst worden sind. Der Kommissär ad acta verfällt, sobald der Beschluss gefasst wurde, von seinem Amt. Der Rat, bei dem der Kommissär ad acta seine Tätigkeit ausübt, bleibt für jede weitere vom Vorstand des Verbandes übertragene Auflage im Amt.

 

XVII. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

ART. 50
AUFLÖSUNG DES GTV
VERFAHREN UND VERWENDUNG DES VEMÖGENS

 

Für die allfällige Auflösung des GTV muss nach der nachstehenden Verfahrensweise vorgegangen werden:

  1. Die Initiative kann von der Gesamtstaatlichen Versammlung mit einer Tagesordnung ergriffen werden, die die Zustimmung von 4/5 der Mitglieder erhalten hat, oder aber auf einen von 2/3 der Provinzialen Sektionen kommenden Antrag und aufgrund einer Tagesordnung, die mit Stimmenmehrheit von den jeweiligen Provinzialen Versammlungen der Mitglieder laut Art. 40 des vorliegenden Statutes angenommen wurde;
  2. der Vorstand muss nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags innerhalb von sechs Monaten den außerordentlichen Gesamtstaatlichen Kongress einberufen;
  3. der Kongress ist mit der Anwesenheit von zwei Dritteln der Delegierten, der Provinzialen Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtstaatlichen Versammlung beschlussfähig;
  4. die Entscheidung über die eventuelle Auflösung des GTV muss vom obengenannten außerordentlichen Kongress mit der absoluten Mehrheit getroffen werden;
  5. dies alles unter Beachtung der geltenden oder zu erlassenden Gesetzesbestimmungen.
Im Falle einer aus welchem Grund auch immer erfolgenden Auflösung wird das Vermögen des GTV einer anderen gemeinnützigen Organisation ohne Gewinnzweck übertragen, deren Zielsetzungen jenen des GTV ähnlich sind, oder aber für Zwecke des Gemeinwohls nach Anhören des Kontrollorgans laut Art. 3 Abs. 190 des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662 bestimmt, sofern laut Gesetz keine andere Zweckbestimmung vorgeschrieben ist. Während des Bestehens des GTV ist es absolut untersagt, auch indirekt Gewinne und Geschäftsüberschüsse sowie Fonds, Reserven oder Kapital zu verteilen, sofern die Bestimmung oder Verteilung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist oder zugunsten einer anderen gemeinnützigen Organisation ohne Gewinnzwecke (ONLUS) erfolgt, die im Sinne des Gesetzes, des Statutes oder der Geschäftsordnung der selben und einheitlichen Struktur angehören. Für die Wirkungen nach dem vorliegenden Absatz gelten auf jeden Fall als indirekte Verteilung von Gewinnen oder Geschäftsüberschüssen:
  1. die Abtretungen von Gütern und die Leistung von Diensten an angeschlossene oder beteiligte Mitglieder, an die Gründungsmitglieder, an die Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane, an jene, die aus jedweden Grund für die Organisation tätig sind oder dieser angehören, an die Rechtssubjekte, die zugunsten der Organisation freiwillige Spenden tätigen, an ihre Verwandten bis zum dritten Grad und an ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad sowie an die von diesen direkt oder indirekt kontrollierten oder verbundenen Gesellschaften, die aufgrund ihrer Eigenschaft zu vorteilhafteren Bedingungen vorgenommen werden. Unbeschadet bleiben im Fall der in den Bereichen laut Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) Z. 7 und 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460 durchgeführten Täigkeiten die Begünstigungen, die den angeschlossenen oder beteiligten Mitgliedern sowie den Rechtssubjekten, welche freiwillige Spenden tätigen, und ihren Familienangehörigen zuerkannt wurden, die eine rein ehrenamtliche Bedeutung und einen bescheidenen wirtschaftlichen Wert besitzen;
  2. der Erwerb von Güter und Diensten gegen Entgelte, die ohne gültige wirtschaftliche Gründe höher sind als ihr normaler Wert;
  3. die Entrichtung individueller jährlicher Bezüge an die Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane, die höher sind als die Höchstvergütung, die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Oktober 1994, Nr. 645 und in dem durch das Gesetz vom 3. August 1995, Nr. 336 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen umgewandelten Gesetzesdekret vom 21. Juni 1995, Nr. 239 für den Präsidenten des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaften vorgesehen ist;
  4. die Entrichtung von Passivzinsen an Rechtssubjekte, die von den Banken und ermächtigten Finanzvermittlern verschieden sind, die mit Anleihen jedweder Art zusammenhängen und um 4 Punkte höher sind als der amtliche Diskontsatz;
  5. die Entrichtung von Löhnen oder Gehälter an die Angestellten, die um zwanzig Prozent höher sind als jene, welche in den Tarifverträgen für die selben Funktionsränge vorgesehen sind.

Was in diesem Statut nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Gesetze geregelt.


Genehmigt mit DPR vom 29. Januar 1981 (G.Bl. Nr. 121 vom 5.5.1981) und abgeändert mit MD vom 20 Oktober 1998 (G.B. Nr. 271 vom 19.11.1998)